FAQ
Ihre Fragen - unsere Antworten
Fragen zum Vortrag „Behinderung und gestörter Bauablauf – was tun, wenn es nicht rund läuft auf der Baustelle?“
Antworten von Rechtsanwalt Prof. Dr. Günther Schalk,
TOPJUS Rechtsanwälte
TOPJUS Rechtsanwälte
Müssen Mehrkosten in Kauf genommen werden, um den Bau trotz Corona weiterzuführen?
Muss man im Rahmen des Coronavirus eine Behinderungsanzeige an den Auftraggeber schicken?
Wer soll dokumentieren - AG, AN SV? Ist gemeinsam nicht am besten? Ist Gericht nicht die schlechteste Lösung?
Macht es Sinn, bereits vorgerichtlich einen Sachverständigen einzuschalten - auch bezüglich der Dokumentation?
Sind Fotos als Beweismittel der Verzögerung dann zugelassen oder zählen diese nur als "Momentaufnahme"?
Warum wird ein finanzieller Ausgleich eines unverschuldet gestörten Bauablaufes finanziell nur erschwert geregelt? Mehrkosten bei Vorhaltung oder Ausführungserschwernisse nach Stunden sind doch nachweisbar.
Wir haben eine Baustelle in Linz am Rhein. Die Baustelle musste 2 Wochen wegen Hochwasser stillgelegt werden. Wie sieht hier das Prozedere aus.
Habe ich einen Mehrvergütungsanspruch an den Auftraggeber, wenn sich - aufgrund Corona - seitens von Vorlieferanten Mehrkosten darstellen, also wenn Material nun teurer eingekauft werden muss?
Was ist mit den Kosten für Minderleistungen durch die Corona-Regelungen, wer trägt diese?
Eine Baustelle geht wegen Streitigkeiten zwischen öffentlichem AG und GU seit Monaten nicht los. Sollen wir als NU des GU die Behinderung jede Woche, jedem Monat, jedes Jahr aufs Neue anzeigen?
Wer zahlt die Zeit, die für vorgeschriebene Corona-Test vor Betreten auf der Baustelle anfällt? AN müssen warten, bis sie das Ergebnis haben.
Ist das Tragen einer FFP2 Maske als Behinderung zu sehen.
Reicht die Anzeige per Mail zu schreiben?
Müssen die Behinderungen zwingend an den Bauherrn oder Auftraggeber?
Ist eine Mail auch eine schriftliche Mitteilung?
Für die Auftraggeber trau ich mich fast nicht zu fragen: FFP2 Maskenpflicht auf der Baustelle, wer trägt die Mehrkosten?
Fragen zum Vortrag „Die nicht eindeutige Architektenvollmacht – das unterschätzte Risiko der persönlichen Haftung für Nachträge!“
Antworten von Rechtsanwalt Markus Cosler,
Rechtsanwälte Delheid Soiron Hammer
Rechtsanwälte Delheid Soiron Hammer
Wie mache ich das denn in der Praxis als Unternehmer? Die Rechnung ist doch auf den Bauherrn ausgestellt? Kann ich die so einfach umschreiben?
Muss ich mir als Unternehmer jetzt auf jeder Baustelle vorher vom Architekten die Vollmacht zeigen lassen?
Wie soll das große Ganze gestaltet werden, wenn jede Kommune den §34 anders auslegt, eine oder zwei Zufahrten zu Grundstücken genehmigt oder jede Bauverwaltung die Aufstellung einer Luftwärmepumpe nach der jeweiligen Rechtsprechung des eigenen Bundesland
Wie kann man dezent die Architektenvollmacht einsehen bzw. verlangen?
Ich habe mehrfach meinen Auftraggeber schriftlich aufgefordert mir mitzuteilen, in welchem Umfang, der Seitens des Bauherrn beauftragte und baubegleitende Architekt bevollmächtigt ist, Entscheidungen, auch über Mehrkosten, zu treffen. Ich habe keine Antwort bekommen.
Was ist, wenn der Architekt eine zwingende behördliche Anordnung auf der Baustelle umsetzen lässt?
Und nun meine echte Frage zu Ihrem Vortrag: Ich habe als Bauleiter mit meinem AG einen Vertrag über die Leistung Bauleitung Lph8, aber ohne Ausführung von Rechtsgeschäften. Genügt ein stehender Hinweis in den Bauprotokollen, dass bei Mehrforderungen des AN dies (Text wurde hier von Fragesteller.in abgebrochen)
Könnte der Architekt den dadurch erzielten "Mehrwert" des Gebäudes etc. beim Bauherrn einklagen - mit Hilfe der VHV?
Ich, als Bauunternehmer sollte vom Architekten eine Vollmacht einholen, dass dieser den Bauherrn vertritt oder?
Ist es dann nicht klug, bereits im Vergabegespräch im Protokoll festzuhalten, wer ggf. Nachträge erteilen darf oder unterschriftsberechtigt bei Tagelohnzetteln ist?
Manchmal weiß man als Unternehmer nicht, ob eine Architektenvollmacht vorliegt. Was soll in so einer Situation getan werden?
Muss der AG nicht auch haften, weil die vom Architekten beauftragte Leistung doch ihm zu Gute kommt?
Muss die Vollmacht immer schriftlich erteilt werden?
Sollten sich Auftragnehmer bei jedem Auftrag eine schriftliche Vollmacht vom Architekten geben lassen?
Reicht ein Passus im Architektenvertrag, dass der Architekt im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht Zusatzaufträge in voller/in einer bestimmten Höhe beauftragen darf?
Erfährt denn der Bauherr nicht einen Bereicherungsanspruch, den er mit den "Sowieso-Kosten" ausgleichen muss?
Ein Freund hat einen Architekten für eine Um- und Ausbau und Planungsüberwachung beauftragt, haftet dieser auch für Fehler und Preisänderungen?
Reicht es, wenn der Bauherr von jedem Baustellenbesuch einen Bericht vom Architekten bekommt aus dem hervorgeht das Mehrkosten/ Änderungen entstehen?
Reicht die Aussage des Architekten, dass er bevollmächtigt sei?
Dann sollte diese dezente Frage und Antwort aber bitte im Baubesprechungsprotokoll aufgenommen werden. Was tun, wenn das nicht erfolgt?
Wichtig dann: Bauherr/Entscheider immer an Jour-Fixe anwesend, damit möglichst wenige Verzögerungen zustande kommen
Fragen zum Thema „New Work – Antworten auf die Herausforderungen unserer Zeit“
Antworten von Claudia Roggenkämper,
HPP Architekten GmbH
HPP Architekten GmbH
Wie sehen Sie die unternehmensinterne Überwachung der Ergebnisse im HomeOffice?
Müssten nicht Architekten und Bauherren die Kosten für (großzügige und hygienische) Baustelleneinrichtungen höher budgetieren?
Ist die Open-Space-Lösung in den Büros zielführend in Covid-Zeiten?
Fragen zum Thema „Das Gebäudeenergiegesetz – Neuerungen und Ausblick“
Antworten von André Hempel,
Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat
Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat